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Vereinssatzung

ORIGINALE SATZUNG 1988 auf Papier. Diese Version wurde durch Texterkennung erstellt und kann Fehler enthalten. Die Papier-Version können Sie auf Anfrage beim Vorstand einsehen.

Satzung der Deutsch-Japanischen Gesellschaft in Saarbrücken e.V.

§ 1

(1) Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsch-Japanische Gesellschaft in Saarbrücken e.V.“. Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Ihr Sitz ist Saarbrücken.

§ 2

(1) Die Gesellschaft bezweckt die Pflege und Förderung der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen Japan und Deutschland. Dies geschieht durch vielfältige Veranstaltungen und persönliche Begegnungen, die geeignet sind, das gegenseitige Verständnis zu vertiefen, Informationen auszutauschen und Kenntnisse von Japan in Deutschland und solche von Deutschland in Japan zu verbreiten.

(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie erstrebt keinen Gewinn.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (Fassung laut Änderung vom 04.02.1988)

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (Fassung laut Änderung vom 04.02.1988)

§ 3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es endet erstmals am 31. Dezember 1987.

§ 4

(1) Mitglied der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Vereine und Gesellschaften werden. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand.

(2) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.

(3) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird und innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu zahlen ist.

§ 5

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlichen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig ist.

(2) Sie erlischt ferner durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds.

§ 6

Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 7

(1) Die Gesellschaft hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab, deren Ort und Zeit vom Vorstand bestimmt werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von dem ihn vertretenden Mitglied des Vorstandes geleitet.

§ 8

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Geschäftsberichts,
  • Prüfung des Rechenschaftsberichts des Schatzmeisters,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzung des Jahresbeitrages,
  • Beschlussfassung über Richtlinien für die Tätigkeit der Gesellschaft.

§ 9

(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist ihre Aufgabe zur Post entscheidend.

(3) Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge sind der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, wenn die Mitgliederversammlung sie mit Mehrheit für dringlich erklärt.

§ 10

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 11

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem weiteren Beisitzer. Er kann bis zu zwei weitere Mitglieder kooptieren, von denen eines Japaner sein soll. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Geschäftsführer.

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Diese Regelung gilt für die kooptierten Mitglieder entsprechend; ihre Amtszeit endet mit der des gewählten Vorstandes.

(3) Die Gesellschaft wird vertreten durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten oder zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich (§ 26 BGB). Die kooptierten Mitglieder haben keine Vertretungsmacht.

§ 13

(1) Der Beirat wird vom Vorstand aus dem Kreise der Mitglieder für die Dauer einer Amtsperiode berufen. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand.

(2) Er tagt nur gemeinsam mit dem Vorstand.

§ 14

Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Eine Änderung der Satzung kann nur mit Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 15

Anträge auf Auflösung der Gesellschaft sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Eine Auflösung kann nur mit Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 16

Wird die Auflösung der Gesellschaft beschlossen, so findet eine Liquidation statt. Die Vorstandsmitglieder gelten als Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§ 17

(1) Das Vermögen und die Einnahmen der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Ein Anspruch auf Rückgewährung gezahlter Beiträge oder Spenden besteht nicht.

(2) Vorstand und Beirat erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Aufwendungen können erstattet werden, soweit sie angemessen sind.

(3) Bei Auflösung der Gesellschaft fällt ihr Vermögen an die Vereinigung der Freunde und Förderer der Universität des Saarlandes, bei deren Wegfall an die Universität des Saarlandes. Das Gesellschaftsvermögen ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


Saarbrücken, den 16. März 1987
gez. Bindzus, Hennig, Lüke, Krischek, Schneider, Esche, Adrian, Tusel

Amtsgericht – Vereinsregister – 6600 Saarbrücken
VRA 3393 – Deutsch-Japanische Gesellschaft in Saarbrücken e. V. mit dem Sitz in 6600 Saarbrücken


Die Satzung des Vereins wurde in § 2 geändert und wie folgt neu gefasst:

„§ 2
(1) Die Gesellschaft bezweckt die Pflege und Förderung der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen Japan und Deutschland. Dies geschieht durch vielfältige Veranstaltungen und persönliche Begegnungen, die geeignet sind, das gegenseitige Verständnis zu vertiefen, Informationen auszutauschen und Kenntnisse von Japan in Deutschland und solche von Deutschland in Japan zu verbreiten.
(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.“

Die Satzungsänderung wurde durch schriftliche Zustimmung sämtlicher Mitglieder beschlossen. Die Zustimmungserklärungen aller Mitglieder fügen wir in Ur- und Abschrift bei. Gleichzeitig versichern wir, dass der Verein 43 Mitglieder hat und somit die schriftlichen Zustimmungen von allen Mitgliedern vorliegen.

Dudweiler, den 4.2.88
Homburg, den 4.2.88